Einleitung – Abgeltungssteuer im Kinderdepot vermeiden
Bei vielen privaten Kapitalerträgen wird Einkommensteuer als Kapitalertragsteuer einbehalten: grundsätzlich 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Freistellungsauftrag, NV-Bescheinigung und steuerliche Verrechnung können den Abzug beeinflussen.
Beim Kinderdepot kommt es auf den eigenen Sparer-Pauschbetrag und die gesamten Einkommensverhältnisse des Kindes an. Ein unterbliebener Steuerabzug ist nicht gleichbedeutend mit einer allgemeinen Steuerbefreiung.
Dieser Ratgeber erklärt, wann die Bank Steuer einbehält, wann FSA oder NV helfen können und wie eine Korrektur oder Erstattung geprüft werden kann.
Abgeltungssteuer verstehen
Eine inländische Bank nimmt für viele private Kapitalerträge den Steuerabzug vor. Ohne ausreichenden Freistellungsauftrag, wirksame NV-Bescheinigung oder andere Verrechnung beträgt er grundsätzlich 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % der Steuer) und gegebenenfalls Kirchensteuer. Ob dies der endgültigen Belastung entspricht, hängt von der individuellen Situation ab.
Besteuert werden zum Beispiel:
- Zinsen aus Festgeld, Tagesgeld oder Anleihen
- Dividenden aus Aktien
- Kursgewinne aus Verkäufen von Wertpapieren
- Erträge aus Fonds und ETFs
Bei inländischen Banken erfolgt der Abzug häufig automatisch. Bei zu hohem Abzug kann eine Bankkorrektur oder Steuererklärung in Betracht kommen. Ausländische Erträge und andere Besonderheiten können zusätzliche Erklärungspflichten auslösen.
Sparer-Pauschbetrag optimal nutzen
Jede in Deutschland steuerpflichtige Person hat Anspruch auf den Sparer-Pauschbetrag:
- 1.000 € pro Person
- 2.000 € für zusammen veranlagte Ehepaare
Damit dieser berücksichtigt wird, müssen Sie bei Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag einreichen. Haben Sie mehrere Banken, können Sie den Betrag aufteilen – beispielsweise 500 € bei Bank A und 500 € bei Bank B. Die praktische Anleitung: Freistellungsauftrag fürs Kinderdepot einrichten.
Kinder haben einen eigenen Sparer-Pauschbetrag. Vermögen und Kapitalerträge müssen ihnen dafür tatsächlich steuerlich zuzurechnen sein; ein Kinderdepot schafft keinen frei verteilbaren Familienfreibetrag.
Beispiel: Zwei Elternteile und zwei Kinder verfügen rechnerisch zusammen über 4.000 € Sparer-Pauschbeträge. Diese können nicht beliebig zwischen Familienmitgliedern verschoben werden. Die jeweiligen Erträge und das Vermögen müssen der betreffenden Person steuerlich zuzurechnen sein. Für zusammen veranlagte Ehegatten gilt der gesetzliche gemeinsame Pauschbetrag.
📌 Rechner: Sparplanrechner für Kinder
NV-Bescheinigung beantragen
Die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) wird vom Finanzamt erteilt, wenn voraussichtlich keine Einkommensteuer entsteht. Für 2026 beträgt der Grundfreibetrag 12.348 €. Entscheidend sind jedoch die gesamten voraussichtlichen Einkünfte und persönlichen Verhältnisse des Kindes.
Die Anleitung zur NV-Bescheinigung erläutert Antrag und Einreichung bei der Bank. Die Voraussetzungen sind anhand der voraussichtlichen Einkünfte zu prüfen.
Mit einer gültigen NV-Bescheinigung kann die Bank unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Steuerabzug absehen. Sie ist keine pauschale Steuerfrei-Garantie: Ändern sich die Einkünfte wesentlich, muss die Situation neu geprüft und das Finanzamt gegebenenfalls informiert werden.
Wie Anlageentscheidungen den Steuerzeitpunkt beeinflussen können
Anlageentscheidungen können den Zeitpunkt bestimmter steuerlicher Vorgänge beeinflussen. Sie machen Erträge nicht automatisch steuerfrei:
- Buy & Hold: Langfristiges Halten kann die Realisierung von Verkaufsgewinnen zeitlich verschieben, nicht automatisch steuerfrei machen
- Thesaurierende Fonds: Ausschüttungen entfallen, dennoch kann eine steuerpflichtige Vorabpauschale entstehen.
- Gewinne bewusst planen: Vor einem Verkauf bereits genutzte Freibeträge, Anschaffungskosten und weitere Einkünfte prüfen.
- Steuerstundungseffekte: Gewinne erst realisieren, wenn das Einkommen niedriger ist
Verkäufe sollten nicht allein wegen einer vermeintlichen Freibetragsnutzung erfolgen. Kosten, weitere Einkünfte und die Besteuerung der konkreten Anlage gehören zur Prüfung.



