Einleitung
Viele Eltern und Großeltern möchten schon früh für die Zukunft der Kinder vorsorgen. Ein Kinderdepot ist dafür eine der flexibelsten und renditestärksten Möglichkeiten. Durch langfristige Investitionen in ETFs oder Aktien kann über die Jahre ein beachtliches Vermögen entstehen.
Doch wenn Geld oder Wertpapiere ins Kinderdepot übertragen werden, gilt dies steuerlich häufig als Schenkung – und das Finanzamt möchte mitreden.
Dieser Ratgeber erklärt, wann und wie du Schenkungen bei einem Kinderdepot melden musst, welche Freibeträge gelten, wie du steuerliche Vorteile optimal nutzt und welche Fehler du unbedingt vermeiden solltest.
Was gilt als Schenkung beim Kinderdepot?
Eine Schenkung liegt vor, wenn Vermögen unentgeltlich übertragen wird.
Im Zusammenhang mit einem Kinderdepot können das sein:
- Überweisungen von Geldbeträgen ins Kinderdepot
- Übertrag von Wertpapieren aus einem anderen Depot
- Direkter Kauf von Aktien oder ETFs im Depot des Kindes durch Eltern, Großeltern oder Paten
- Regelmäßige Sparraten, die nicht aus eigenem Einkommen des Kindes stammen
Praxisbeispiel:
Opa überweist einmalig 50.000 € ins Depot seines Enkels, um einen ETF-Sparplan zu starten. Diese Überweisung ist rechtlich eine Schenkung – unabhängig davon, dass das Geld langfristig angelegt wird.
📌 Lesetipp: Kinderdepot eröffnen – Schritt für Schritt mit Checkliste
Schenkungssteuer und Freibeträge – die Grundlagen
Die Schenkungsteuer richtet sich nach dem ErbStG. Ob tatsächlich Steuer anfällt, hängt vom steuerpflichtigen Erwerb, persönlichen Freibeträgen, Vorerwerben und gesetzlichen Befreiungen ab; der einzelne Überweisungsbetrag reicht für die Beurteilung nicht aus.
| Beziehung | Persönlicher Freibetrag |
|---|---|
| Eltern → Kind | 400.000 € |
| Großeltern → Enkel | 200.000 € |
| Urgroßeltern → Urenkel | 100.000 € |
| Paten/Freunde ohne günstigere verwandtschaftliche Einordnung | 20.000 € |
Die Tabelle zeigt persönliche Freibeträge bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 16 ErbStG. Ist der Elternteil des Enkels, über den die Verwandtschaft zum schenkenden Großelternteil besteht, bereits verstorben, gilt grundsätzlich der erhöhte Freibetrag von 400.000 €. Die bloße Patenschaft begründet keinen höheren Freibetrag.
Wichtige Punkte:
- Freibeträge gelten pro Schenker und Beschenktem.
- Bei mehreren Schenkern werden die Zuwendungen jeder einzelnen Person gesondert betrachtet.
- Mehrere Erwerbe von derselben Person werden nach § 14 ErbStG innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Für eine neue Schenkung ist daher zu prüfen, welche früheren Zuwendungen desselben Schenkers in diesen Zeitraum fallen. Ältere Erwerbe können nach Ablauf des gesetzlichen Zeitraums aus der Zusammenrechnung herausfallen.
Externer Link: Verbraucherzentrale – Schenkungssteuer erklärt
Meldepflicht beim Finanzamt
Ein schenkungsteuerlich relevanter Erwerb ist nach § 30 ErbStG grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis schriftlich anzuzeigen. Bei einer Schenkung unter Lebenden sind grundsätzlich sowohl der Erwerber als auch der Schenker anzeigepflichtig. Ausnahmen gelten etwa für gerichtlich oder notariell beurkundete Schenkungen. Auch unterhalb des persönlichen Freibetrags kann eine Anzeige nötig sein. Anzeige, steuerpflichtiger Erwerb und tatsächliche Steuerzahlung sind getrennte Fragen.
- Zuständig ist das für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige Finanzamt; das ist nicht zwingend das örtliche Wohnsitzfinanzamt des Kindes.
- Die Meldung kann formlos oder mit dem offiziellen Formular erfolgen.
- Bei regelmäßigen Sparraten sollte dokumentiert werden, wer schenkt und welche Beträge innerhalb des Zehnjahreszeitraums zusammenkommen. Die konkrete Anzeigepraxis kann mit dem zuständigen Finanzamt geklärt werden.
Besonderheit: Wertpapierübertragungen
Bei einem Depotübertrag mit Gläubigerwechsel gilt für den Kapitalertragsteuerabzug grundsätzlich eine Veräußerungsfiktion. Wird der auszahlenden Stelle unter Angabe der gesetzlich geforderten Daten ein unentgeltlicher Übertrag mitgeteilt, greift diese Fiktion unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht. Grundlage sind § 43 Abs. 1 Sätze 4–6 EStG und das BMF-Schreiben vom 14.05.2025, Rn. 162 ff. und 166 ff. Den konkreten Ablauf und die Datenübermittlung mit der Bank klären. Zu unterscheiden sind:
- Schenkungsteuer – Erwerb, Vorerwerbe und Freibeträge prüfen; eine Anzeige kann auch ohne Steuerzahlung erforderlich sein.
- Ertragsteuer – bei einem korrekt als unentgeltlich gemeldeten Übertrag werden die steuerlichen Anschaffungsdaten grundsätzlich fortgeführt; ein Verkauf durch das Kind kann später Kapitalertragsteuer auslösen.
Beispiel:
Eine Mutter überträgt Aktien mit Anschaffungskosten von 10.000 €, die inzwischen 18.000 € wert sind.
→ Für die Schenkung zählt grundsätzlich der steuerliche Wert der übertragenen Aktien.
→ Der unentgeltliche Übertrag selbst ist bei korrekter Kennzeichnung grundsätzlich kein Verkauf. Veräußert das Kind später, sind die fortgeführten Anschaffungsdaten relevant.
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