Die Vorabpauschale im Kinderdepot kann auch dann relevant werden, wenn ihr keinen einzigen ETF-Anteil verkauft habt. Das überrascht viele Eltern: Der Sparplan läuft automatisch, die Erträge bleiben im Fonds – und zu Jahresbeginn erscheint trotzdem eine steuerliche Abrechnung. Ob daraus tatsächlich eine Abbuchung entsteht, hängt unter anderem von Teilfreistellung, Verlustverrechnung und dem Freistellungsauftrag des Kindes ab.
Hier erfährst du, welche Vorbereitung zum Jahreswechsel sinnvoll ist. Die Erklärung gilt für private Kinderdepots mit deutscher steuerlicher Situation. Ein Depot auf den Namen der Eltern wird steuerlich den Eltern zugeordnet.
Für den Jahreswechsel 2026/2027: Der Basiszins für das Berechnungsjahr 2026 beträgt 3,20 Prozent. Die daraus ermittelte Vorabpauschale gilt am 4. Januar 2027 als zugeflossen. Damit ist das Freistellungsvolumen für 2027 relevant. Dieser steuerliche Zeitpunkt ist nicht automatisch der tatsächliche Abbuchungstag deiner Bank.
Was ist die Vorabpauschale beim Kinderdepot?
Die Vorabpauschale ist ein gesetzlich berechneter Investmentertrag. Sie ist weder eine Depotgebühr noch bereits der Steuerbetrag. Ihre Berechnung richtet sich nach § 18 Investmentsteuergesetz. Das Alter des Depotinhabers schafft keine allgemeine Ausnahme: Auch Fondsanteile eines Kindes können betroffen sein.
Besonders sichtbar wird das bei thesaurierenden ETFs, die Erträge im Fonds behalten. Auch ausschüttende Fonds können eine Vorabpauschale haben, wenn ihre Ausschüttungen den maßgeblichen Basisertrag unterschreiten. Die beiden Varianten erklärt unser Ratgeber thesaurierend oder ausschüttend.
Für die vereinfachte Grundrechnung wird der Fondsanfangswert mit 70 Prozent des jährlichen Basiszinses multipliziert. Der Basisertrag wird durch die tatsächliche Wertentwicklung einschließlich Ausschüttungen begrenzt; Ausschüttungen mindern anschließend die Vorabpauschale. Bei unterjährigen Käufen kommt eine zeitanteilige Kürzung hinzu. Es reicht daher nicht, den heutigen Gesamtdepotwert mit einem Prozentsatz zu multiplizieren.
Vorabpauschale 2026: Warum zählt der Freistellungsauftrag 2027?
Das BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026 nennt sowohl den Basiszins von 3,20 Prozent als auch den Zufluss am 4. Januar 2027. Die Bezeichnung „Vorabpauschale 2026“ beschreibt also das Berechnungsjahr, nicht das Jahr ihrer steuerlichen Zuordnung.
| Frage | Für dieses Beispiel relevant |
|---|---|
| Welche Fondsentwicklung wird betrachtet? | Kalenderjahr 2026 |
| Welcher Basiszins gilt? | 3,20 Prozent für 2026 |
| Wann gilt der Ertrag als zugeflossen? | 4. Januar 2027 |
| Welches Freistellungsvolumen zählt? | Das für 2027 verfügbare Volumen |
Unverbrauchtes Volumen aus 2026 wird nicht in das Folgejahr übertragen. Prüfe deshalb die Gültigkeit des Auftrags für das neue Jahr. Eine Bank kann die Abrechnung später erstellen: Die ING nennt in ihrer Hilfe beispielsweise einen Beginn ab Mitte Januar. Verbindlich für euren Ablauf sind die aktuellen Mitteilungen eures Anbieters.
Beispiel: 10.000 Euro in einem Aktien-ETF
Unsere eigene Modellrechnung nimmt einen steuerlich als Aktienfonds eingestuften ETF im Privatvermögen an. Alle betrachteten Anteile wurden bereits vor 2026 gekauft und werden über den Jahreswechsel gehalten. Anfangswert: 10.000 Euro. Angenommener Jahresendwert: 10.800 Euro. Keine Ausschüttungen, keine Käufe oder Verkäufe im Jahr, keine verrechenbaren Verluste. Der Jahresendwert ist eine Annahme; am Prüfdatum steht er noch nicht fest.
| Rechenschritt | Ergebnis |
|---|---|
| 70 Prozent des Basiszinses | 3,20 % × 70 % = 2,24 % |
| Basisertrag vor Begrenzung | 10.000 Euro × 2,24 % = 224 Euro |
| Angenommener Wertzuwachs | 800 Euro; begrenzt die 224 Euro hier nicht |
| Vorabpauschale ohne Ausschüttungen | 224 Euro |
| Nach 30 Prozent Aktienteilfreistellung | 224 Euro × 70 % = 156,80 Euro |
Die Aktienteilfreistellung nach § 20 InvStG ist von dem 70-Prozent-Faktor beim Basiszins zu unterscheiden. Im Beispiel erscheinen deshalb zweimal 70 Prozent, aber aus unterschiedlichen Gründen. Andere Fondsarten können andere Teilfreistellungen haben.
156,80 Euro Ertrag sind nicht 156,80 Euro Steuer
Stehen beim Anbieter noch mindestens 156,80 Euro wirksames Freistellungsvolumen zur Verfügung, entsteht aus diesem Beispiel kein Steuerabzug. Ohne Freistellung, NV-Bescheinigung und Verlustverrechnung ergeben sich bei 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag rechnerisch rund 41,36 Euro; Kirchensteuer bleibt im Beispiel unberücksichtigt. Die Bankabrechnung kann Rundungen enthalten.
Bei einem angenommenen Jahresendwert von nur 10.100 Euro wäre der Basisertrag dagegen auf 100 Euro begrenzt. Nach der angenommenen Aktienteilfreistellung blieben 70 Euro vor Freistellungsauftrag. Sinkt der Wert bei diesen unveränderten Annahmen ohne Ausschüttungen, entsteht keine positive Vorabpauschale. Eine hohe Basiszinszahl allein sagt also noch nicht, wie viel tatsächlich abgerechnet wird.



